28.02.2024, 12:14
Paragraph 55 der Spielordnung unter der Lupe
§ 55 in der Spielordnung des Deutschen Handballbundes regelt das so genannte Festspielen, über seinen Inhalt wird immer wieder heißt diskutiert. Wir haben einen Blick in die Regularien geworfen: Wie funktioniert das Festspielen im Handball?
"Spieler sind festgespielt, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft auf dem Spielbericht stehen und zwar unabhängig davon wieviel Zeit zwischen diesen Spielen vergangen ist", erklärte Handballrecht-Experte Helge-Olaf Käding 2019 zur einschneidenden Änderung des §55. Die Hintergründe erläutert er damals auch in einem Video.
Das bedeutet: Um sich nicht "oben" festzuspielen, muss ein Spieler nach einem Einsatz immer mindestens ein Spiel in der höherklassigen Mannschaft aussetzen. Ebenfalls wichtig: Die Spielzeit ist für §55 irrelevant - sobald ein Spieler im Spielbericht eingetragen war, gilt er als eingesetzt; selbst, wenn er 60 Minuten auf der Bank gesessen hat.
In den Absätzen (2), (3) und (4) des "Festspielparagrafen" sind Ausnahmen aufgeführt. Zudem empfiehlt es sich, zu Saisonbeginn unbedingt die Durchführungsbestimmungen des Landesverbandes zu kontrollieren, denn diese können zu der Regelung in Absatz (3) "für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen".
(1)
Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklasse wird das Spielrecht der Spieler*innen in Meisterschaftsspielen eines Spieljahres des Vereins in der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler/ eine Spielerin nach der Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft/en für die niedrigere Mannschaft erst wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn
... zwei weitere aufeinanderfolgende Meisterschaftsspiele der höheren Mannschaft/en ohne ihn/ sie ausgetragen worden sind
bzw. nach der letzten Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist. Der Tag, an dem der Spieler/ die Spielerin zuletzt in der höheren Mannschaft mitgewirkt hat, ist in die Sechs-Wochen-Frist einzurechnen.
Während der Dauer einer persönlichen Sperre ist die Wiedererlangung des Spielrechts ausgeschlossen.
(2)
Das Spielrecht von Spieler*innen wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollenden, in Mannschaften der Bundesligen (Erwachsenenbereich) und Dritten Ligen nicht eingeschränkt, wenn Ihr Einsatz ausschließlich in diesen Ligen erfolgt.
(3)
Das Spielrecht der Spieler*innen wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt (Hinweis: Diese Vorschrift hebt nicht § 19 Abs. 2 und die §§ 69 und 70 SpO auf, nach denen die Einsetzbarkeit des Spielers im Zweitverein auf die fünf höchsten bzw. drei höchsten Spielklassen beschränkt ist.) Die Landesverbände können jedoch für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen.
(4)
Durch den Einsatz in der Jugendbundesliga der wA-Jugend findet die Einschränkung des Spielrechts nach dieser Regelung keine Anwendung.
hok, red