10.01.2024, 11:55
In elf Situationen einsetzbar:
Der Videobeweis ist aus dem Handball nicht mehr wegzudenken. Auch bei der Europameisterschaft 2024 setzt die EHF auf das "Video Replay"-System (kurz: VR). Die Schiedsrichter:innen können sich Spielszenen oder strittige Situationen noch einmal zur Überprüfung ansehen - allerdings nur in bestimmten Fällen.
Insgesamt umfasst der Kriterienkatalog elf mögliche Einsatzsituationen. Der Videobeweis soll demnach „insbesondere in Schlüsselsituationen eingesetzt werden, in denen die Schiedsrichter entscheiden, das Fernsehbild zusätzlich zu ihrer eigenen Sicht auf dem Spielfeld zu konsultieren", erklärt der Verband in den Regularien.
So können die Schiedsrichter beispielsweise überprüfen, ob ein Ball die Torlinie komplett überquert hat oder nicht bzw. ob der Ball noch während der Spielzeit im Tor war. Auch bei Rudelbildung, Wechselfehlern oder Entscheidungen in den letzten 30 Sekunden darf der Videobeweis zu Rate gezogen werden. Ebenfalls erlaubt ist die Überprüfung, ob ein Foul gemäß Regel 8 mit einer Zeitstrafe oder eine roten Karte (Disqualifikation) zu ahnen ist.
Kommt es zu einer strittigen Szene, die überprüft werden darf, unterbrechen die Schiedsrichter das Spiel und zeigen mit einer Geste an, dass sie den Videobeweis nehmen wollen. Es erfolgt eine Rücksprache mit dem Delegierten, der sicherstellt, dass die Szene gemäß der Regularien überprüft werden darf, bevor die Schiedsrichter am Bildschirm die Szene bewerten.
Zudem sind die Schiedsrichter verpflichtet, Fehlentscheidungen zu korrigieren, die durch den Videobeweis aufgedeckt werden. Dies bezieht sich allerdings nur auf Entscheidungen, die im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der überprüften Szene stehen.
Über den Einsatz des Videobeweises entscheiden hauptsächlich die Schiedsrichter. Die Delegierten dürfen den Videobeweis ausschließlich einsetzen, um Wechselfehler (6.) und Buzzer-Situationen (10.) zu überprüfen bzw. um gemäß Punkt 11. der Regularien (siehe unten) Entscheidungen zu checken, die einen Protest nach sich ziehen könnten.
Außerdem können die Delegierten die Schiedsrichter auf die Überprüfung von schwerwiegenden und unfairen Aktionen ohne Ball hinweisen (3.). Über den Einsatz des Videobeweises entscheiden in diesem Fall die Schiedsrichter.
Mannschaften bzw. Trainer können den Einsatz des Videobeweises, anders als beispielsweise im Volleyball, nicht fordern. Verlangt ein Spieler oder Mannschaftsoffizieller vehement per Geste den Videobeweis, ist er laut Regularien progressiv zu bestrafen.
1. Tor / kein Tor:
Die Schiedsrichter können überprüfen, ob der Ball die Linie komplett überquert hat oder nicht.
2. Tor / kein Tor:
Die Schiedsrichter können überprüfen, ob die Zeit abgelaufen war, bevor oder nachdem der Ball die Linie komplett überquert hat.
3. Schwerwiegende und unfaire Aktionen ohne Ball:
Situationen ohne Ball außerhalb des Sichtfeldes des Schiedsrichters.
4. Disqualifikation (rote Karte):
Zur Identifizierung des schuldigen Spielers/seiner Trikotnummer
5. Rudelbildung:
Wenn es eine Konfrontation zwischen zwei oder mehr Spielern gibt und die Schiedsrichter Zweifel haben, welche Spieler zu bestrafen sind.
6. Wechselfehler:
Wenn der fehlbare Spieler vom Tisch nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann.
7. Simulation:
Wenn die Schiedsrichter ernsthafte Zweifel haben, ob ein Spieler progressiv bestraft werden soll oder ein Spieler versucht, die Schiedsrichter durch Simulation in die Irre zu führen.
8. Regel 8:
Wenn die Schiedsrichter Zweifel haben, ob sie gemäß Regel 8:5, 8:6, 8:9 oder 8:10 eine Zeitstrafe oder eine Disqualifikation aussprechen sollen.
9. Spielentscheidende Situationen in den letzten 30 Sekunden:
Wenn die Schiedsrichter ernsthafte Bedenken bezüglich einer Siebenmeter-Entscheidung oder einem technischen Foul an einem auf das Tor werfenden Spieler haben.
10. Buzzer:
Im Fall einer technischen Fehlfunktion des Buzzers, wenn sich die Schiedsrichter unsicher sind, welche Mannschaft im Ballbesitz war oder es Zweifel des Delegierten gibt, wer den Buzzer gedrückt hat.
11. Andere:
Für den Fall, dass eine Entscheidung zu einem Einspruch führen kann.
Julia Nikoleit