01.06.2024, 12:24
"Sehr knappe, aber noch tragfähige Begründung"
Am Donnerstag erstritt der HSV Hamburg die Lizenz für die kommende Spielzeit in der Handball Bundesliga, das Schiedsgericht gab nach dem Urteil in einem Flughafen-Hotel in Hannover durch den Vorsitzenden Christof Wieschemann, der gemeinsam mit Rechtsanwalt Michael Kintrup und Prof. Dr. Rainer Tarek Cherkeh das dreiköpfige Gericht bildete, eine Stellungnahme ab, die wir im Wortlaut dokumentieren.
Das Schiedsgericht der Handball Bundesliga - in Person von mir selbst, Christof Wieschemann aus Bochum, Prof. Cherkeh aus Hannover und Michael Kintrup aus Hamburg, hat die Handball Bundesliga verurteilt, der HSM GmbH für die Spielzeit 2024/2025 eine Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Handball-Bundesliga zu erteilen.
Allerdings mit einer Bedingung, innerhalb einer Frist bis zum 5.6. - also Mittwoch der Folgewoche - zur Absicherung möglicher weiterer Risiken aus der Spielzeit 2024/2025 einen weiteren Betrag, entweder in Form einer Bankgarantie oder in Form der Hinterlegung des Betrages auf dem Konto der Handball Bundesliga, nachzuweisen und darüber hinaus zwei weiteren Auflagen, die sich bereits im Ursprungsbeschluss der Lizenzierungskommission von 17.4.2024 befanden.
Das Schiedsgericht hat hier eine Entscheidung treffen müssen, die in erster Linie aus der Beantwortung einer Rechtsfrage erfolgt. Der zugrunde liegende Sachverhalt war im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig.
Das bezieht sich zunächst mal auf die Höhe der Risiken aus der Spielzeit, die am 30.06.2024 ihren Abschluss findet und bereits Gegenstand der Bedingungen aus dem Beschluss vom 17.4.2024 war. Das bezieht sich allerdings auch auf die Höhe der möglichen Risiken, die sich aus der Teilnahme am Spielbetrieb für die nächste Saison ergeben und die jetzt durch eine weitere Bedingung gesichert werden soll.
In der Sache selbst ging es darum, dass bei der Formulierung der Bedingung, die am 3.5.2024, 12 Uhr hätte nachgewiesen werden sollen, die Handball-Bundesliga von der Formulierung - und zwar von der wörtlichen Formulierung - der Richtlinie zu Beurteilung der Liquidität abgewichen ist.
Es kam aus Sicht des Schiedsgerichtes nicht darauf an, dass die Parteien ein gemeinsames Verständnis davon entwickelt hatten, was bis zum 3.5.2024, 12 Uhr zu erbringen ist. Wir sehen uns eher gebunden durch die Entscheidung unter anderem des Europäischen Gerichtshofes in den Verfahren gegen die internationale Eisschnelllauf Union vom 21.12.2023.
Diese verlangt, dass sowohl die Satzung wie auch die Entscheidungen des Lizenzgebers transparent und diskriminierungsfrei zu sein haben und weitere Qualitätskriterien entsprechen müssen. Das ist ein objektiver Maßstab und da war für uns entscheidend, dass die vom Lizenzgeber formulierte Bedingung tatsächlich auslegungsfähig war.
Es kam danach nicht mehr darauf an, ob denn auch die notwendigen Nachweise Punkt 12 Uhr in der gehörigen Form vorgelegen haben. Es scheiterte im Ergebnis daran, dass das Schiedsgericht mit der Mehrheit der Schiedsrichter der Auffassung war, dass die Formulierung der Bedingung nicht satzungsgemäß war.
Das Schiedsgericht hält sich selber für berufen unmittelbar auch über die Erteilung und damit auch über die Einhaltung der vorgegebenen Normen der Lizenzierungsordnung entscheiden zu dürfen.
Der Klageantrag ging auf Erteilung einer Lizenz und zum gegenwärtigen Zeitpunkt sahen wir - im Hinblick auf die möglichen Risiken für die Folgesaison - uns nicht im Stande eine Lizenz ohne Auflagen oder Bedingungen zu erteilen und deshalb haben wir eine erneute Bedingung ins Auge gefasst.
Dabei mussten wir, im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, das Interesse aller Teilnehmer des Spielgeschehens der laufenden Saison wie auch der nächsten an frühzeitiger Klarheit über die Zahlen und Teilnehmer des Wettbewerbs für die folgende Saison berücksichtigen.
Wir hätten möglicherweise Schwierigkeiten gehabt, wenn der Zeitpunkt für die Feststellung des Teilnehmerfeldes in eine weitere Zukunft hätte gerückt werden können. Der HSV hat allerdings selber im Laufe der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Schiedsgerichtes angeboten, eine entsprechende Bedingung bis zum 5.6., also zum Mittwoch der nächsten Woche, erfüllen zu können.
Bei der Interessenabwägung der wechselseitigen Interessen sah das Schiedsgericht dann einen erheblichen Begründungsaufwand, wenn wir hätten begründen soll, dass ein weiteres Warten um drei Tage nach dem Schluss der sportlichen Qualifikation mit dem letzten Spieltag am Sonntag nicht mehr hätte abgewartet werden können.
Insoweit war es am Ende eine sehr knappe, aber noch tragfähige Begründung, dass unter diesen Bedingungen eine Erteilung einer Lizenz unter Verhängung einer erneuten Bedingung, die bis zum Mittwoch der nächsten Woche erfüllt werden muss, noch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Das ist das, was das Gericht dazu zu sagen hat. Wir hatten den Wunsch möglichst vollständig zu informieren, aber sehen es nicht für zwingend notwendig an, noch mal für Einzelgespräche zur Verfügung zu stehen. Vielen Dank.
Stellungnahmen zum Urteil des Schiedsgericht über die HSV-Lizenz:
» Das sagt das Schiedsgericht zur Lizenz des HSV Hamburg für die Handball Bundesliga
» Das sagt die Handball Bundesliga zum Schiedsgericht-Urteil über Lizenz für den HSV Hamburg
» Das sagt der HSV Hamburg zum Schiedsgericht-Urteil über Lizenz für die Handball Bundesliga
» Das sagt der Bergische HC zur Lizenz für den HSV Hamburg für die Handball Bundesliga
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